Die Vorinstanz erwog weiter, allein damit habe die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie mit der AHV- Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen auch geleistet hätte. Insbesondere gebe es keinen Beleg dafür, dass sie monatliche Zahlungen von Fr. 2'000.-- geleistet hätte und es sei daher davon auszugehen, dass die Zahlung von Fr. 10'800.-- vom Mai 2004 andere Verbindlichkeiten betroffen habe (KG act. 2, S. 5 f.).