Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass kein aktueller Stand der AHV-Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003 noch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig wäre, um die AHV- Beitragsleistungen korrekt festzusetzen, und habe erneut auf das Schreiben betreffend Teilzahlungen verwiesen und darauf, dass die Gläubigerin solchen Teilzahlungen nie widersprochen habe. Die Vorinstanz erwog weiter, allein damit habe die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie mit der AHV- Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen auch geleistet hätte.