AHV-Ausgleichskasse mitzuteilen und anzugeben, welche einzelnen Verpflichtungen bestehen (mit Datierung) und die Zustimmung der Gläubigerin zum Abzahlungsplan sowie bereits geleistete Teilzahlungen zu belegen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass kein aktueller Stand der AHV-Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003 noch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig wäre, um die AHV- Beitragsleistungen korrekt festzusetzen, und habe erneut auf das Schreiben betreffend Teilzahlungen verwiesen und darauf, dass die Gläubigerin solchen Teilzahlungen nie widersprochen habe.