Danach würde sich die Abzahlung der Schulden über drei Jahre hinziehen, wobei neue AHV-Schulden auflaufen würden. Am 18. Mai 2004 seien zwei Zahlungen à Fr. 5'400.-- an die Gläubigerin belegt, wobei nicht klar sei, ob es sich um Teilzahlungen bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungen oder um die Begleichung neuer Verbindlichkeiten gehandelt habe. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 sei der Beschwerdeführerin daher Frist angesetzt worden, um den aktuellen Stand ihrer Schulden gegenüber der - 13 -