b) Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin verfüge zwar über einige liquide Mittel und Einnahmen, um damit gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen, jedoch bestünden immer noch hohe Schulden inbesondere gegenüber der AHV D. im Umfang von ca. Fr. 70'000.--. In der Rekursschrift sei eingeräumt worden, dass diese Forderungen der AHV-Ausgleichskasse zum grössten Teil zu Recht bestünden, auch wenn die Abrechnung noch unvollständig sei, sowie darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin mit Teilzahlungen von Fr. 2'000.-- monatlich einverstanden sei. Danach würde sich die Abzahlung der Schulden über drei Jahre hinziehen, wobei neue AHV-Schulden auflaufen würden.