4.5 a) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen, obwohl diese der Vorinstanz am 5. Juli 2004 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die Revision der D. nicht habe erwirken können, weil sich ein Teil der Buchhaltungsunterlagen zur Erstellung des Abschlusses 2003 (diverse Quittungen von im Januar und Februar 2004 bezahlten Rechnungen) bei der Vorinstanz befände. Sie habe nicht damit rechnen können, dass das Rekursverfahren ein halbes Jahr beanspruchen werde.