Vorinstanz sei daher willkürlich von der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (KG act. 1, Ziff. 10, S. 6 ff.). - 12 - b) Die von der Beschwerdeführerin bezüglich der tieferen AHV-Beiträge geltend gemachten Behauptungen über kranke und verunfallte Personen sowie die dazu im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege können nicht weiter beachtet werden, da im Beschwerdeverfahren – unabhängig von der Regelung des Novenrechts in Art. 174 Abs. 2 SchKG – keine neuen Vorbringen und Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu oben Erw. 2.2). Auf diese Rüge kann nicht weiter eingetreten werden.