4.4 a) Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern stets nachkomme und diesbezüglich sei die Zahlungsfähigkeit mit Sicherheit gegeben. Die Forderung der D. könnte die Beschwerdeführerin sodann mit Bestimmtheit noch wesentlich reduzieren, da nach Erstellung des Buchhaltungsabschlusses 2003 der D. die aktuellen Löhne mitgeteilt werden könnten, wobei zu beachten sei, dass in den letzten beiden Jahren fünf Personen länger krank resp. verunfallt gewesen seien und die von der D. noch immer zu 100% angerechneten Löhne für die AHV-Beiträge wegen Taggeldleistungen bedeutend tiefer gewesen seien. Die