Andererseits kann ein solcher behaupteter Abzahlungsplan zwar die Möglichkeit bedeuten, die Schulden innert nützlicher Frist abzubauen, jedoch geht auch daraus nicht klar hervor, woher die Beschwerdeführerin die Mittel nehmen will, um diese Schulden in Raten zu tilgen, ohne neue Schulden zu begründen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermöge, dass besondere, ungünstige Umstände zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt hätten, welche nunmehr unter besseren Voraussetzungen überwunden werden könnten (vgl. KG act. 2, S. 7).