Gleichzeitig geht aus dem Betreibungsregisterauszug jedoch hervor, dass im selben Jahr (2003) gegen die Beschwerdeführerin neue Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 107'914.15 in Betreibung gesetzt worden sind (OG act. 4/21). Insbesondere ändert die Tatsache, dass in den letzten Jahren betriebene Forderungen in beträchtlicher Höhe bezahlt worden sind, nichts daran, dass zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gemäss Betreibungsregisterauszug gleichwohl noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.-- bestanden und wie die Vorinstanz ausführte, aus den Akten nicht klar wird, wie diese neben den laufenden Verpflichtungen innert nützlicher Frist getilgt werden sollten.