Es bestünden jedoch nach wie vor hohe Schulden, insbesondere gegenüber AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern (KG act. 2, S. 5). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Tatsache, wonach in den letzten Jahren Schulden abbezahlt worden sind, nichts daran ändert, dass in den gleichen Zeitspannen jeweils auch wieder neue Schulden begründet wurden. So hat die Beschwerdeführerin zwar nach eigenen Angaben beispielsweise im Jahr 2003 in Betreibung gesetzte Forderungen von insgesamt Fr. 68'259.30 bezahlt.