b) Diese Beanstandung erscheint allerdings unbehelflich. Auch die Vorinstanz hat unter Beachtung der eingereichten Unterlagen gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar viele Zahlungen geleistet habe, mit denen sie ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Weiter hat sie erwogen, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin über einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sein sollte, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen. Es bestünden jedoch nach wie vor hohe Schulden, insbesondere gegenüber AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern (KG act. 2, S. 5).