4.2 a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, sie sei nicht in der Lage, ihre Schulden von über Fr. 100'000.-- innert nützlicher Frist abzutragen, dies obwohl sie in den letzten Jahren regelmässig in Betreibung gesetzte Forderungen von zwischen Fr. 27'793.40 (2001) und Fr. 129'363.65 (2002) bezahlt habe; im Jahr 2003 seien Fr. 68'259.30 in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlt worden. Insgesamt seien von 1999 bis 2003 in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 330'170.10 bezahlt worden (KG act. 1, Ziff. 8, S. 5).