4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde verschiedene willkürliche tatsächliche Annahmen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage ihrer Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit geltend. Damit rügt sie jedoch nicht eigentlich willkürliche tatsächliche Annahmen, sondern die willkürliche Würdigung im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Mit den Rügen wird sinngemäss die Verletzung klaren materiellen Rechts geltend gemacht und die beanstandeten Stellen des angefochtenen Entscheides sind diesbezüglich zu prüfen;