tatsächlichen Behauptungen dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt hatte und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit auf diese Eingabe abgestellt hatte, sondern Hinweise darauf bestanden, dass sie diese offenbar zur Entscheidfindung beigezogen hatte. Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Ausübung der Fragepflicht nur bei unklaren, unvollständigen oder unbestimmt gebliebenen Parteivorbringen in Frage kommt, nicht jedoch, um die Partei auf unbewiesen gebliebene (bzw. nicht glaubhaft ge-