Letztere Behauptung und der Hinweis auf diesen Entscheid gehen vorliegend jedoch fehl, ging es dort doch um eine gänzlich andere Konstellation. Im Beschluss 2002/012Z vom 22. März 2002 wurde eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör des damaligen Beschwerdeführers bejaht, weil die Vorinstanz eine vom damaligen Beschwerdegegner (ohne Aufforderung) im Rekursverfahren eingereichte Eingabe mit wesentlichen neuen