dem Gericht eingereicht worden sei (KG act. 1, Ziff. 12, S. 8 f.). Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf einen unveröffentlichten Entscheid des Kassationsgerichts Kass.Nr. 2002/012Z i.S. B. v. R. vom 22. März 2002, Erw. II.4.d, in welchem das Kassationsgericht ebenfalls eine Nachfristansetzung in Bezug auf zentrale Beweismittel im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erlassen habe. Letztere Behauptung und der Hinweis auf diesen Entscheid gehen vorliegend jedoch fehl, ging es dort doch um eine gänzlich andere Konstellation.