3.3 Aus denselben Gründen wie oben dargelegt geht auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung der richterlichen Fragepflicht und des Anspruches auf das rechtliche Gehör fehl. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletzte diese Ansprüche, indem sie keine Nachfrist zur Nachreichung des fehlenden Buchhaltungsabschlusses per Ende 2003 angesetzt habe, obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass dieser Abschluss nur deshalb nicht habe erstellt werden können, weil ein dazu benötigter Ordner mit Quittungen von im Januar und Februar 2004 bezahlten Rechnungen - 9 -