(nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden) Glaubhaftmachungsmittel zur beschwerdeführerischen Behauptung des täglichen Reingewinns zu geben. Einerseits besteht kein Anspruch auf Gewährung einer solchen Nachfrist (vgl. dazu die obenstehende Erwägung zur Frage, ob eine Nachfrist überhaupt mit Bundesrecht vereinbar sei), andererseits wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2004 insbesondere die Ergänzung der tatsächlichen Darlegung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausstehenden AHV-Beiträge verlangt und in diesem Zusammenhang auch die Nachreichung von Belegen gefordert. Damit hat die Vorinstanz jedoch auch nicht gegen das Vertrauensprinzip verstossen.