Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist ansetzte, um den aktuellen Stand der Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. bekannt zu geben und die einzelnen Verpflichtungen sowie deren Datierung anzugeben und die Zustimmung zu einem Abzahlungsplan zu belegen. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz insbesondere unklare und unvollständige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausstehenden AHV-Beiträge klären wollen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu weiteren tatsächlichen Ausführungen gegeben.