geltend gemachte Reingewinn von ca. Fr. 1'000.-- pro Tag nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei und keine Beweise verlangt (KG act. 1, S. 11), ist die Rüge daher abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist ansetzte, um den aktuellen Stand der Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. bekannt zu geben und die einzelnen Verpflichtungen sowie deren Datierung anzugeben und die Zustimmung zu einem Abzahlungsplan zu belegen.