demgegenüber dient die Beweiswürdigung der Feststellung dessen, was bewiesen ist. § 55 ZPO verlangt nicht, dass der Richter im Falle misslungener Beweisführung die beweisbelastete Partei zur Beweisergänzung auffordert; gleiches gilt, soweit es [wie vorliegend] nicht um den strikten Nachweis, sondern um blosse Glaubhaftmachung (etwa im summarischen Verfahren) geht (V. Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 176 mit Hinweis auf RB 1995 Nr. 68; Kass.Nr. 2001/326 i.S. H. c. P., Beschluss vom 23. Dezember 2001, Erw. 4.1.c. m.w.H.).