Nach dem Wortlaut von § 55 ZPO bezieht sich die richterliche Fragepflicht nur auf unklare, unvollständige oder unbestimmt gebliebene Parteivorbringen. Hingegen kann die Beweiswürdigung, d.h. die Beurteilung der Beweiskraft eines zur Untermauerung einer bestimmten Parteibehauptung eingereichten Beweismittels, nicht Gegenstand der Fragepflicht sein. Vielmehr schliessen sich richterliche Fragepflicht und Beweiswürdigung grundsätzlich aus. Die Fragepflicht dient nur der Feststellung dessen, was Parteidarstellung ist; demgegenüber dient die Beweiswürdigung der Feststellung dessen, was bewiesen ist.