174 SchKG überhaupt Raum für eine (kan- tonal-rechtliche) richterliche Fragepflicht und eine damit einhergehende Nachreichung weiterer Belege lässt, oder ob – da aus dem Wortlaut von Art. 174 SchKG abgeleitet wird, dass (sämtliche) Behauptungen und Beweismittel, die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienen, jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringen sind – im Falle, in welchem das entscheidrelevante Vorbringen der das erstinstanzliche Konkurserkenntnis weiterziehenden Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unvollständig bleibt und daher zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (noch) nicht ausreicht, ein entsprechendes Vorgehen (Anset-