3.2 Wie bereits die Beschwerdeführerin selbst ausführte, erscheint fraglich, ob das Bundesrecht im Rahmen Art. 174 SchKG überhaupt Raum für eine (kan- tonal-rechtliche) richterliche Fragepflicht und eine damit einhergehende Nachreichung weiterer Belege lässt, oder ob – da aus dem Wortlaut von Art.