Insbesondere macht sie geltend, die Vorinstanz habe sie mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2004 aufgefordert, den aktuellen Stand ihrer Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. mitzuteilen und anzugeben, welche einzelnen Verpflichtungen bestünden und von wann diese datierten, sowie zu belegen, dass die Gläubigerin einem Abzahlungsplan zugestimmt habe. Diese Nachfrist sei nur in Bezug auf die Forderung der D. angesetzt worden, nicht jedoch zur Nachreichung von Unterlagen bezüglich der Behauptung, dass pro Tag ein Reingewinn von Fr. 1'000.-- erwirtschaftet werde, welche von der Vorinstanz als nicht hinreichend belegt und nicht glaubhaft angesehen worden sei.