3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, indem die Vorinstanz ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe. Insbesondere macht sie geltend, die Vorinstanz habe sie mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2004 aufgefordert, den aktuellen Stand ihrer Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. mitzuteilen und anzugeben, welche einzelnen Verpflichtungen bestünden und von wann diese datierten, sowie zu belegen, dass die Gläubigerin einem Abzahlungsplan zugestimmt habe.