2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihres Anspruches auf das rechltiche Gehör sowie des Vertrauensprinzips, die Verletzung von klarem materiellem Recht (Art. 174 Abs. 2 SchKG) geltend, sowie dass der vorinstanzliche Entscheid auf verschiedenen willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Nachfolgend ist auf die einzelnen Beschwerdegründe einzugehen.