Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass inskünftig weitere Schulden insbesondere für Steuern und AHV- Beiträge anfallen würden, welche nicht bezahlt werden könnten und so neue Betreibungen auflaufen würden. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, dass besondere, ungünstige Umstände zu den Zahlungschwierigkeiten geführt hätten, welche nunmehr überwunden werden könnten. Demnach fehle es an einem Gesamtbild der gegenwärtigen finanziellen Situation, auf Grund dessen die ausgeprägten Zahlungsschwierigkeiten als vorübergehend betrachtet werden könnten.