Schliesslich erwog die Vorinstanz, auf Grund der vorliegenden Akten lasse sich allerdings keineswegs annehmen, dass die Beschwerdeführerin künftig über genügende Mittel verfüge und in der Lage wäre, diese Schulden von über Fr. 100'000.-- vor allem gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern in absehbarer Zeit abzutragen. Die Erfolgsrechnung für 2002 habe einen Betriebsverlust von Fr. 10'851.25 vor Abschreibungen ergeben und es sei nicht ersichtlich und nicht - 5 -