Allein mit den Hinweisen auf die eigene Erklärung der Beschwerdeführerin und darauf, dass die Gläubigerin Teilzahlungen nie widersprochen habe, könne sie nicht aufzeigen, dass mit der AHV-Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen geleistet worden seien. Bezüglich der Mehrwertsteuerschuld von Fr. 43'000.-- liege eine Erklärung der Eidg. Steuerverwaltung vor, wonach nach Vorlegung der Abrechnungen ein Zahlungsplan gewährt werde. Die Beschwerdeführerin erwarte auf Grund der Abrechnungen eine Reduktion, da bisherige Einschätzungen zu hoch ausgefallen seien; unstreitig seien bisher keine Teilzahlungen geleistet worden.