Auf Fristansetzung durch die Vorinstanz hin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass derzeit kein aktueller Stand der Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003 noch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig gewesen wäre, damit die AHV-Beitragsleistungen korrekt festgesetzt werden könnten. Allein mit den Hinweisen auf die eigene Erklärung der Beschwerdeführerin und darauf, dass die Gläubigerin Teilzahlungen nie widersprochen habe, könne sie nicht aufzeigen, dass mit der AHV-Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen geleistet worden seien.