Sie habe auch belegen können, dass sie am 18. Mai 2004 zwei Teilzahlungen à Fr. 5'400.-- geleistet habe, wobei unklar sei, ob diese als Teilzahlungen bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungen erfolgt seien, oder ob damit neue Verbindlichkeiten abgegolten worden seien. Auf Fristansetzung durch die Vorinstanz hin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass derzeit kein aktueller Stand der Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003 noch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig gewesen wäre, damit die AHV-Beitragsleistungen korrekt festgesetzt werden könnten.