Jedoch bestünden weiterhin hohe Schulden insbesondere gegenüber der AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern. Bezüglich der AHV D. habe die Beschwerdeführerin ein selber produziertes Schriftstück eingereicht, wonach diese mit monatlichen Teilzahlungen von Fr. 2'000.-- einverstanden sei und habe geltend gemacht, dass die Abrechnung noch unvollständig sei. Sie habe auch belegen können, dass sie am 18. Mai 2004 zwei Teilzahlungen à Fr. 5'400.-- geleistet habe, wobei unklar sei, ob diese als Teilzahlungen bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungen erfolgt seien, oder ob damit neue Verbindlichkeiten abgegolten worden seien.