den. Im Januar 2004 sei eine weitere Betreibung für Mehrwertsteuerforderungen von Fr. 43'000.-- eingeleitet worden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen ging die Vorinstanz sodann davon aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin über einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sein sollte, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen. Jedoch bestünden weiterhin hohe Schulden insbesondere gegenüber der AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern.