dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen worden seien, dürfe allenfalls als Indiz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliege (KG act. 2, Erw. 3a, S. 3). Auf das vorliegende Verfahren bezogen führte die Vorinstanz weiter aus, wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Schuldners gebe insbesondere das Betreibungsregister. Wie sich aus der Auskunft des Betreibungsamtes B. ZZ vom 18. Februar 2004 ergebe, seien seit 1999 46 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wovon 33 durch Zahlung bzw. Terminablauf erledigt worden seien;