Danach fasste die Vorinstanz die allgemeinen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zusammen und erwog, bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten liessen den Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen; anders verhalte es sich, wenn keine Verbesserung seiner finanziellen Lage ersichtlich sei und der Schuldner auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheine; absehbare Veränderungen, welche die Tilgung der Schulden erlauben würden, seien glaubhaft zu machen; dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen worden seien, dürfe allenfalls als Indiz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliege (KG act. 2, Erw.