II. 1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin habe mittels Quittung belegt, dass beim Konkursamt ein Betrag von Fr. 7'500.– zwecks Hinterlegung für die Gläubigerin einbezahlt worden sei und auch sonst die geforderten Barvorschüsse geleistet worden seien (KG act. 2, S. 2).