eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung der Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, S. 2). Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 10. August 2004 insofern teilweise erteilt, als das Konkursverfahren einstweilen - 3 - nicht weitergeführt werden könne, wobei Sicherungsmassnahmen und unaufschiebbare Massnahmen zur Werterhaltung des schuldnerischen Vermögens vorbehalten blieben (KG act. 8). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.