(OG act. 16 = KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 13. Juli 2004 sowie des Konkursdekretes des Konkursrichters vom 11. Februar 2004 und die Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen; eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung der Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, S. 2).