2. Dem rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereichten Rekurs wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2004 die aufschiebende Wirkung verliehen (OG act. 7). Im Laufe des Rekursverfahrens reichte die Schuldnerin verschiedene weitere Eingaben und Unterlagen ein (OG act. 9 - 12), zudem wurde ihr mit Verfügung vom 23. Juni 2004 (OG act. 13) Frist angesetzt, um den aktuellen Stand der Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. mitzuteilen und zu belegen, dass die D. einem Abzahlungsplan zugestimmt habe und welche Teilzahlungen bereits geleistet worden seien, worauf die Schuldnerin mit Eingabe vom 5. Juli 2004 antwortete (OG act. 15).