{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\n b) Die Vorinstanz erwähnte in ihren Erwägungen ausdrücklich, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2004 im Restaurant über einen Warenbestand\nim Wert von Fr. 58'984.-- verfügt (OG act. 4/12), zudem über ein Bankguthaben\nvon Fr. 14'653.-- sowie über ein Postkontoguthaben von Fr. 2'000.-- (OG\nact. 4/18-19) und schliesslich sei ein Ordner mit Quittungen zu den Akten gegeben worden, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten\nJanuar und Februar 2004 viele Zahlungen geleistet habe, mit welchen sie ihren\nlaufenden Verpflichtungen nachgekommen sei (KG act. 2, lit. c, S. 4 f.). Weiter\nführte die Vorinstanz aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin über einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sei, gewissen\nVerbindlichkeiten nachzukommen; jedoch bestünden weiterhin hohe Schulden\ngegenüber der AHV D. und auch für Mehrwertsteuern. Diesbezüglich führte die\nVorinstanz weiter aus, auf Grund der vorliegenden Akten lasse sich keineswegs\nannehmen, dass die Rekurrentin inskünftig über genügende Mittel verfüge und in\nder Lage wäre, diese Schulden von über Fr. 100'000.-- in absehbarer Zeit abzutragen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2002 weise einen nicht sehr hohen Betriebsverlust von Fr. 10'851.25 vor Abschreibungen aus; es sei nicht ersichtlich\nund auch nicht glaubhaft dargetan, dass sich die Ertragslage inzwischen wesentlich verbessert hätte und die Beschwerdeführerin heute einen bedeutenden Betriebsgewinn erwirtschaften könnte, welcher eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit ermöglichen würde. Ein täglicher Reingewinn von Fr. 1'000.--, der gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin für die Abzahlung der Schulden zur\nVerfügung stünde, sei nicht hinreichend belegt und keineswegs glaubhaft. Gesamthaft fehle es an einem Gesamtbild der gegenwärtigen finanziellen Situation,\n- 15 -\n\nauf Grund dessen die ausgeprägten Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin als vorübergehend zu betrachten wären. Es liege offensichtlich nicht nur\nein vorübergehender Engpass in der Liquidität vor, und die Wahrscheinlichkeit einer fortbestehenden, dauerhaften Illiquidität überwiege jedenfalls deutlich (KG\nact. 2, S. 6 f.).\n\nc) Aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass\ndiese die von der Beschwerdeführerin behaupteten liquiden Mittel in ihre Überlegungen mit einbezog. Sie ging davon aus, mit diesen Mitteln sollte die Beschwerdeführerin zwar in der Lage sein, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen,\naber es lasse sich auf Grund der Akten nicht annehmen, dass sie auch in der Lage sei, die gegenüber der AHV D. bestehenden Schulden und jene für Mehrwertsteuern innert absehbarer Zeit abzutragen [ohne in dieser Zeit neue Schulden zu\nbegründen; Anmerk. des Kassationsgerichts]. Dieser Begründung ist hinzuzufügen, dass es sich bei dem Wert aus Warenbestand (Fr. 58'984.--) offensichtlich\num die für den Betrieb des Restaurants nötigen Bestände an Lebensmitteln und\nGetränken handelt, welche nicht ohne weiteres (zur Schuldendeckung) versilbert\nwerden können, ohne dass dem Betrieb hernach die Mittel für die Weiterführung\ndes Restaurantbetriebes fehlen würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass\ngemäss ständiger Praxis zwar keine zu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden dürfen, jedoch entgegen der\noffenbar von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht Liquidität und damit\nZahlungsfähigkeit nicht bloss im Hinblick auf die laufenden Verpflichtungen\nglaubhaft dargetan werden muss, sondern dass der Schuldner auch darzutun hat,\ndass er seine (angehäuften) Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag. Es\ngenügt, wenn der Schuldner sich ernsthaft um die Sanierung seiner ungünstigen\nfinanziellen Situation bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er\nglaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten (vgl. Giroud, in: Basler\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel\n1998, N 26 zu Art. 174 SchKG). Vorliegend hat die Vorinstanz allerdings ohne in\nWillkür zu verfallen auf Grund der Akten und unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sofort liquiden Mittel angenommen, die\nZahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei (unter Berücksichtigung der Schul-\n- 16 -\n\nden von über Fr. 100'000.--) nicht glaubhaft dargetan. Es wurde demnach auch\nkein klares materielles Recht (Art. 174 Abs. 2 SchKG) verletzt (vgl. die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin in KG act. 1, Ziff. 15, S. 10).\n\n4.7 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auch, die Vorinstanz verletzte Art. 43 Ziff. 1 SchKG und damit\nklares materielles Recht, indem vorliegend zwar der Konkurs nicht wegen einer\nöffentlich-rechtlichen Forderung eröffnet worden sei, die Vorinstanz jedoch davon\nausgehe, die Beschwerdeführerin komme ihren Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern, nicht jedoch ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach\nbzw. könne die Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht\nabbezahlen, weshalb der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen sei.\nDer Gesetzgeber habe gerade nicht gewollt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen zum Konkurs des Schuldners führen (KG act. 1, Ziff. 16, S. 10 f.).\n\n"}