{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\n b) Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin verfüge\nzwar über einige liquide Mittel und Einnahmen, um damit gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen, jedoch bestünden immer noch hohe Schulden inbesondere gegenüber der AHV D. im Umfang von ca. Fr. 70'000.--. In der Rekursschrift sei\neingeräumt worden, dass diese Forderungen der AHV-Ausgleichskasse zum\ngrössten Teil zu Recht bestünden, auch wenn die Abrechnung noch unvollständig\nsei, sowie darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin mit Teilzahlungen von\nFr. 2'000.-- monatlich einverstanden sei. Danach würde sich die Abzahlung der\nSchulden über drei Jahre hinziehen, wobei neue AHV-Schulden auflaufen würden. Am 18. Mai 2004 seien zwei Zahlungen à Fr. 5'400.-- an die Gläubigerin belegt, wobei nicht klar sei, ob es sich um Teilzahlungen bezüglich der in Betreibung\ngesetzten Forderungen oder um die Begleichung neuer Verbindlichkeiten gehandelt habe. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 sei der Beschwerdeführerin daher\nFrist angesetzt worden, um den aktuellen Stand ihrer Schulden gegenüber der\n- 13 -\n\nAHV-Ausgleichskasse mitzuteilen und anzugeben, welche einzelnen Verpflichtungen bestehen (mit Datierung) und die Zustimmung der Gläubigerin zum Abzahlungsplan sowie bereits geleistete Teilzahlungen zu belegen. Mit Schreiben\nvom 5. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass kein aktueller\nStand der AHV-Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003\nnoch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig wäre, um die AHV-\nBeitragsleistungen korrekt festzusetzen, und habe erneut auf das Schreiben betreffend Teilzahlungen verwiesen und darauf, dass die Gläubigerin solchen Teilzahlungen nie widersprochen habe. Die Vorinstanz erwog weiter, allein damit habe die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie mit der AHV-\nAusgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen auch geleistet hätte. Insbesondere gebe es keinen\nBeleg dafür, dass sie monatliche Zahlungen von Fr. 2'000.-- geleistet hätte und es\nsei daher davon auszugehen, dass die Zahlung von Fr. 10'800.-- vom Mai 2004\nandere Verbindlichkeiten betroffen habe (KG act. 2, S. 5 f.).\n\nc) Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass die Vorinstanz nicht auf\nGrund der nicht abgelieferten Abrechnung für das Jahr 2003 oder weil die Beschwerdeführerin keinen aktuellen Stand der AHV-Schulden nachbringen konnte,\nderen Rekurs abwies. Deshalb wird auch nicht klar, was die Beschwerdeführerin\nmit der Bemerkung erreichen will, richtigerweise hätte die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin Glauben schenken sollen, dass der Buchhaltungsabschluss 2003 deshalb nicht habe fertig gestellt werden können, weil sich\nverschiedene Quittungen bei der Vorinstanz befunden hätten. Dies wurde von der\nVorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die\nBeschwerdeführerin habe eine Abzahlungsvereinbarung mit der AHV D. nicht\nbelegt und insbesondere keine Belege über die Bezahlung von monatlichen Teilzahlungen von Fr. 2'000.-- vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führte jedoch nicht\naus, dass und weshalb diese Teilzahlungen wegen der fehlenden Abrechnung\nnicht trotzdem hätten erbracht werden können. Die Rüge der Beschwerdeführerin\ngeht daher an der Begründung der Vorinstanz vorbei und ist unbegründet.\n- 14 -\n\n4.6 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Liquidität und damit ihre Zahlungsfähigkeit willkürlich verneint, indem sie\nzwar im Entscheid die Aktiven der Beschwerdeführerin erwähnt, jedoch bei der\nBeurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. So verfüge sie gemäss den Akten über einen Warenbestand von Fr. 58'984.--, über Bank- und\nPostkontoguthaben von Fr. 16'653.--, sowie über ein Fahrzeug im Wert von\nFr. 14'000.--; diese Vermögenswerte von total Fr. 89'637.-- könnten sofort in liquide Mittel umgewandelt werden (KG act. 1, Ziff. 13, S. 9).\n\n"}