{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\n b) Diese Beanstandung erscheint allerdings unbehelflich. Auch die Vorinstanz hat unter Beachtung der eingereichten Unterlagen gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar viele Zahlungen geleistet\nhabe, mit denen sie ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei.\nWeiter hat sie erwogen, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin über einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sein sollte, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen. Es bestünden jedoch nach wie vor hohe\nSchulden, insbesondere gegenüber AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern (KG\nact. 2, S. 5). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die\nTatsache, wonach in den letzten Jahren Schulden abbezahlt worden sind, nichts\ndaran ändert, dass in den gleichen Zeitspannen jeweils auch wieder neue Schulden begründet wurden. So hat die Beschwerdeführerin zwar nach eigenen Angaben beispielsweise im Jahr 2003 in Betreibung gesetzte Forderungen von insgesamt Fr. 68'259.30 bezahlt. Gleichzeitig geht aus dem Betreibungsregisterauszug\njedoch hervor, dass im selben Jahr (2003) gegen die Beschwerdeführerin neue\nForderungen im Gesamtbetrag von Fr. 107'914.15 in Betreibung gesetzt worden\nsind (OG act. 4/21). Insbesondere ändert die Tatsache, dass in den letzten Jahren betriebene Forderungen in beträchtlicher Höhe bezahlt worden sind, nichts\ndaran, dass zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gemäss Betreibungsregisterauszug gleichwohl noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.--\nbestanden und wie die Vorinstanz ausführte, aus den Akten nicht klar wird, wie\ndiese neben den laufenden Verpflichtungen innert nützlicher Frist getilgt werden\nsollten.\n- 11 -\n\n4.3 a) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe\ndie von ihr eingereichte Erklärung der Eidg. Steuerverwaltung, wonach diese bereit sei, mit der Beschwerdeführerin einen Abzahlungsplan zu vereinbaren, nicht\nin ihre Erwägungen bezüglich Abtragung der Schulden innert nützlicher Frist einbezogen (KG act. 1, Ziff. 9, S. 6).\n\nb) Auch diese Ausführungen lassen die Schlussfolgerung der Vorinstanz,\nwonach auf Grund der Akten nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden von über Fr. 100'000.-- innert nützlicher Frist abtragen könne, nicht als willkürlich erscheinen. Einerseits hat die Vorinstanz entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin daraus, dass bisher gegenüber der\nEidg. Steuerverwaltung keine Teilzahlung geleistet worden ist, nicht geschlossen,\ndie Beschwerdeführerin sei nicht zahlungsfähig, sondern sie hat diese Tatsache\nlediglich festgehalten. Andererseits kann ein solcher behaupteter Abzahlungsplan\nzwar die Möglichkeit bedeuten, die Schulden innert nützlicher Frist abzubauen,\njedoch geht auch daraus nicht klar hervor, woher die Beschwerdeführerin die\nMittel nehmen will, um diese Schulden in Raten zu tilgen, ohne neue Schulden zu\nbegründen. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermöge, dass besondere, ungünstige Umstände zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt hätten, welche nunmehr unter\nbesseren Voraussetzungen überwunden werden könnten (vgl. KG act. 2, S. 7).\n\n4.4 a) Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, auch die Vorinstanz habe\nanerkannt, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern stets\nnachkomme und diesbezüglich sei die Zahlungsfähigkeit mit Sicherheit gegeben.\nDie Forderung der D. könnte die Beschwerdeführerin sodann mit Bestimmtheit\nnoch wesentlich reduzieren, da nach Erstellung des Buchhaltungsabschlusses\n2003 der D. die aktuellen Löhne mitgeteilt werden könnten, wobei zu beachten\nsei, dass in den letzten beiden Jahren fünf Personen länger krank resp. verunfallt\ngewesen seien und die von der D. noch immer zu 100% angerechneten Löhne für\ndie AHV-Beiträge wegen Taggeldleistungen bedeutend tiefer gewesen seien. Die\nVorinstanz sei daher willkürlich von der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (KG act. 1, Ziff. 10, S. 6 ff.).\n- 12 -\n\nb) Die von der Beschwerdeführerin bezüglich der tieferen AHV-Beiträge\ngeltend gemachten Behauptungen über kranke und verunfallte Personen sowie\ndie dazu im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege können nicht weiter beachtet werden, da im Beschwerdeverfahren – unabhängig von der Regelung des\nNovenrechts in Art. 174 Abs. 2 SchKG – keine neuen Vorbringen und Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu oben Erw. 2.2). Auf diese Rüge kann nicht weiter eingetreten werden.\n\n4.5 a) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen, obwohl\ndiese der Vorinstanz am 5. Juli 2004 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die\nRevision der D. nicht habe erwirken können, weil sich ein Teil der Buchhaltungsunterlagen zur Erstellung des Abschlusses 2003 (diverse Quittungen von im Januar und Februar 2004 bezahlten Rechnungen) bei der Vorinstanz befände. Sie\nhabe nicht damit rechnen können, dass das Rekursverfahren ein halbes Jahr beanspruchen werde. Allenfalls hätte die Vorinstanz Nachfrist ansetzen müssen, um\nden Abschluss 2003 und die Neuberechnung der AHV-Abgaben an die D. einreichen zu können (KG act. 1, Ziff. 11, S. 8).\n\n"}