{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\ngeltend gemachte Reingewinn von ca. Fr. 1'000.-- pro Tag nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei und keine Beweise verlangt (KG act. 1, S. 11), ist die\nRüge daher abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist ansetzte, um den aktuellen Stand der Schulden gegenüber\nder AHV-Ausgleichskasse D. bekannt zu geben und die einzelnen Verpflichtungen sowie deren Datierung anzugeben und die Zustimmung zu einem Abzahlungsplan zu belegen. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz insbesondere unklare\nund unvollständige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausstehenden AHV-Beiträge klären wollen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit\nzu weiteren tatsächlichen Ausführungen gegeben. Selbst wenn jedoch – zumindest im Hinblick auf den Hinweis, dass ein allfälliger Abzahlungsplan mit der\nGläubigerin D. zu belegen sei – davon auszugehen wäre, die Vorinstanz habe\nbezüglich der AHV-Beiträge die Beschwerdeführerin auf fehlende Belege hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Nachreichung gegeben, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, diese Gelegenheit sei ihr auch bezüglich der\n(nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden) Glaubhaftmachungsmittel zur beschwerdeführerischen Behauptung des täglichen Reingewinns zu geben. Einerseits besteht kein Anspruch auf Gewährung einer solchen Nachfrist (vgl. dazu die obenstehende Erwägung zur Frage, ob eine Nachfrist überhaupt mit Bundesrecht vereinbar sei), andererseits wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni\n2004 insbesondere die Ergänzung der tatsächlichen Darlegung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausstehenden AHV-Beiträge verlangt und in diesem\nZusammenhang auch die Nachreichung von Belegen gefordert. Damit hat die Vorinstanz jedoch auch nicht gegen das Vertrauensprinzip verstossen.\n\n3.3 Aus denselben Gründen wie oben dargelegt geht auch die weitere Rüge\nder Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung der richterlichen Fragepflicht und\ndes Anspruches auf das rechtliche Gehör fehl. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, die Vorinstanz verletzte diese Ansprüche, indem sie keine Nachfrist zur\nNachreichung des fehlenden Buchhaltungsabschlusses per Ende 2003 angesetzt\nhabe, obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass dieser Abschluss nur deshalb nicht habe erstellt werden können, weil ein dazu benötigter\nOrdner mit Quittungen von im Januar und Februar 2004 bezahlten Rechnungen\n- 9 -\n\ndem Gericht eingereicht worden sei (KG act. 1, Ziff. 12, S. 8 f.). Zudem verweist\ndie Beschwerdeführerin auf einen unveröffentlichten Entscheid des Kassationsgerichts Kass.Nr. 2002/012Z i.S. B. v. R. vom 22. März 2002, Erw. II.4.d, in welchem\ndas Kassationsgericht ebenfalls eine Nachfristansetzung in Bezug auf zentrale\nBeweismittel im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\nerlassen habe. Letztere Behauptung und der Hinweis auf diesen Entscheid gehen\nvorliegend jedoch fehl, ging es dort doch um eine gänzlich andere Konstellation.\nIm Beschluss 2002/012Z vom 22. März 2002 wurde eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör des damaligen Beschwerdeführers bejaht, weil die\nVorinstanz eine vom damaligen Beschwerdegegner (ohne Aufforderung) im Rekursverfahren eingereichte Eingabe mit wesentlichen neuen tatsächlichen Behauptungen dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt hatte und\nnicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid\nüber die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit auf diese Eingabe abgestellt\nhatte, sondern Hinweise darauf bestanden, dass sie diese offenbar zur Entscheidfindung beigezogen hatte. Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen\nverwiesen werden, wonach die Ausübung der Fragepflicht nur bei unklaren, unvollständigen oder unbestimmt gebliebenen Parteivorbringen in Frage kommt,\nnicht jedoch, um die Partei auf unbewiesen gebliebene (bzw. nicht glaubhaft gemachte) Vorbringen hinzuweisen und Nachfrist zur Einreichung von (weiteren)\nBelegen und Beweismitteln anzusetzen.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde verschiedene willkürliche tatsächliche Annahmen der Vorinstanz im Zusammenhang\nmit der Frage ihrer Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit geltend. Damit\nrügt sie jedoch nicht eigentlich willkürliche tatsächliche Annahmen, sondern die\nwillkürliche Würdigung im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht\nhabe. Mit den Rügen wird sinngemäss die Verletzung klaren materiellen Rechts\ngeltend gemacht und die beanstandeten Stellen des angefochtenen Entscheides\nsind diesbezüglich zu prüfen; die falsche Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes\nschadet der Beschwerdeführerin nicht.\n- 10 -\n\n4.2 a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nVorinstanz gehe willkürlich davon aus, sie sei nicht in der Lage, ihre Schulden von\nüber Fr. 100'000.-- innert nützlicher Frist abzutragen, dies obwohl sie in den letzten Jahren regelmässig in Betreibung gesetzte Forderungen von zwischen\nFr. 27'793.40 (2001) und Fr. 129'363.65 (2002) bezahlt habe; im Jahr 2003 seien\nFr. 68'259.30 in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlt worden. Insgesamt\nseien von 1999 bis 2003 in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 330'170.10\nbezahlt worden (KG act. 1, Ziff. 8, S. 5).\n\n"}