{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\ntigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67;\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO\nmit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Demnach kann vorliegend auf die von der Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und Beweismittel, welche lediglich eine Vervollständigung des vor Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken (Beilagen KG act. 3/5, 3/6 und 3/7) sowie auf die\ndazugehörigen neuen Behauptungen (Ausführungen betreffend Reduktion der\n(AHV-)Forderung der D. nach Erstellung der aktuellen Abrechnungen zufolge\nKrankheitsausfällen von diversem Personal) nicht eingetreten werden.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, indem die Vorinstanz ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör\nverletzt habe. Insbesondere macht sie geltend, die Vorinstanz habe sie mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2004 aufgefordert, den aktuellen Stand ihrer Schulden\ngegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. mitzuteilen und anzugeben, welche einzelnen Verpflichtungen bestünden und von wann diese datierten, sowie zu belegen, dass die Gläubigerin einem Abzahlungsplan zugestimmt habe. Diese Nachfrist sei nur in Bezug auf die Forderung der D. angesetzt worden, nicht jedoch zur\nNachreichung von Unterlagen bezüglich der Behauptung, dass pro Tag ein Reingewinn von Fr. 1'000.-- erwirtschaftet werde, welche von der Vorinstanz als nicht\nhinreichend belegt und nicht glaubhaft angesehen worden sei. Wenn in einem\nPunkt Nachreichung von Unterlagen verlangt bzw. gewährt werde und der Rekurs\nmit der Begründung, ein anderer Punkt sei nicht glaubhaft gemacht, abgewiesen\nwerde, verletze dies auch das Vertrauensprinzip. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs den Beweis für diese Behauptung anerboten und dieser\nkönne auch erbracht werden, wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Monatsumsätzen von Januar bis Juli 2004 (KG act. 3/7) ergebe (KG act.\n1, Ziff. 17, S. 11 f.).\n- 7 -\n\n3.2 Wie bereits die Beschwerdeführerin selbst ausführte, erscheint fraglich,\nob das Bundesrecht im Rahmen Art. 174 SchKG überhaupt Raum für eine (kan-\ntonal-rechtliche) richterliche Fragepflicht und eine damit einhergehende Nachreichung weiterer Belege lässt, oder ob – da aus dem Wortlaut von Art. 174 SchKG\nabgeleitet wird, dass (sämtliche) Behauptungen und Beweismittel, die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienen, jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringen sind – im Falle, in welchem das entscheidrelevante Vorbringen\nder das erstinstanzliche Konkurserkenntnis weiterziehenden Partei nach Ablauf\nder Rechtsmittelfrist unvollständig bleibt und daher zur Glaubhaftmachung der\nZahlungsfähigkeit (noch) nicht ausreicht, ein entsprechendes Vorgehen (Ansetzung einer Nachfrist) von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sei (vgl. ZR 101\nNr. 6, Erw. 4.1 m.w.H.). Die Frage kann jedoch auch vorliegend offen bleiben, da\ndie Rüge aus anderen Gründen unbegründet erscheint.\n\nNach dem Wortlaut von § 55 ZPO bezieht sich die richterliche Fragepflicht\nnur auf unklare, unvollständige oder unbestimmt gebliebene Parteivorbringen.\nHingegen kann die Beweiswürdigung, d.h. die Beurteilung der Beweiskraft eines\nzur Untermauerung einer bestimmten Parteibehauptung eingereichten Beweismittels, nicht Gegenstand der Fragepflicht sein. Vielmehr schliessen sich richterliche Fragepflicht und Beweiswürdigung grundsätzlich aus. Die Fragepflicht dient\nnur der Feststellung dessen, was Parteidarstellung ist; demgegenüber dient die\nBeweiswürdigung der Feststellung dessen, was bewiesen ist. § 55 ZPO verlangt\nnicht, dass der Richter im Falle misslungener Beweisführung die beweisbelastete\nPartei zur Beweisergänzung auffordert; gleiches gilt, soweit es [wie vorliegend]\nnicht um den strikten Nachweis, sondern um blosse Glaubhaftmachung (etwa im\nsummarischen Verfahren) geht (V. Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss §\n55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70.\nGeburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 176 mit Hinweis auf RB\n1995 Nr. 68; Kass.Nr. 2001/326 i.S. H. c. P., Beschluss vom 23. Dezember 2001,\nErw. 4.1.c. m.w.H.).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2004 nicht darauf hingewiesen, dass der\n- 8 -\n\n"}