{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\nden. Im Januar 2004 sei eine weitere Betreibung für Mehrwertsteuerforderungen\nvon Fr. 43'000.-- eingeleitet worden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen ging\ndie Vorinstanz sodann davon aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin\nüber einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sein sollte, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen. Jedoch bestünden weiterhin hohe\nSchulden insbesondere gegenüber der AHV D. wie auch für Mehrwertsteuern.\nBezüglich der AHV D. habe die Beschwerdeführerin ein selber produziertes\nSchriftstück eingereicht, wonach diese mit monatlichen Teilzahlungen von\nFr. 2'000.-- einverstanden sei und habe geltend gemacht, dass die Abrechnung\nnoch unvollständig sei. Sie habe auch belegen können, dass sie am 18. Mai 2004\nzwei Teilzahlungen à Fr. 5'400.-- geleistet habe, wobei unklar sei, ob diese als\nTeilzahlungen bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungen erfolgt seien,\noder ob damit neue Verbindlichkeiten abgegolten worden seien. Auf Fristansetzung durch die Vorinstanz hin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass derzeit\nkein aktueller Stand der Schulden angezeigt werden könne, da der Jahresabschluss 2003 noch nicht habe erstellt werden können, welcher notwendig gewesen wäre, damit die AHV-Beitragsleistungen korrekt festgesetzt werden könnten.\nAllein mit den Hinweisen auf die eigene Erklärung der Beschwerdeführerin und\ndarauf, dass die Gläubigerin Teilzahlungen nie widersprochen habe, könne sie\nnicht aufzeigen, dass mit der AHV-Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung\ngeschlossen und die vereinbarten monatlichen Zahlungen geleistet worden seien.\nBezüglich der Mehrwertsteuerschuld von Fr. 43'000.-- liege eine Erklärung der\nEidg. Steuerverwaltung vor, wonach nach Vorlegung der Abrechnungen ein Zahlungsplan gewährt werde. Die Beschwerdeführerin erwarte auf Grund der Abrechnungen eine Reduktion, da bisherige Einschätzungen zu hoch ausgefallen\nseien; unstreitig seien bisher keine Teilzahlungen geleistet worden.\n\nSchliesslich erwog die Vorinstanz, auf Grund der vorliegenden Akten lasse\nsich allerdings keineswegs annehmen, dass die Beschwerdeführerin künftig über\ngenügende Mittel verfüge und in der Lage wäre, diese Schulden von über\nFr. 100'000.-- vor allem gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern in absehbarer Zeit abzutragen. Die Erfolgsrechnung für 2002 habe einen Betriebsverlust von\nFr. 10'851.25 vor Abschreibungen ergeben und es sei nicht ersichtlich und nicht\n- 5 -\n\nglaubhaft dargetan, dass sich die Ertragslage inzwischen wesentlich verbessert\nhabe und ein Betriebsgewinn erzielt werde, welcher die Tilgung der Schulden in\nabsehbarer Zeit ermöglichen werde. Die Erklärung, es werde ein täglicher Reingewinn von Fr. 1'000.-- erzielt, welcher zur Schuldentilgung verwendet werden\nkönne, sei nicht hinreichend belegt und nicht glaubhaft. Es sei vielmehr damit zu\nrechnen, dass inskünftig weitere Schulden insbesondere für Steuern und AHV-\nBeiträge anfallen würden, welche nicht bezahlt werden könnten und so neue Betreibungen auflaufen würden. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, dass besondere, ungünstige Umstände zu den Zahlungschwierigkeiten geführt hätten, welche nunmehr überwunden werden könnten. Demnach fehle es an\neinem Gesamtbild der gegenwärtigen finanziellen Situation, auf Grund dessen die\nausgeprägten Zahlungsschwierigkeiten als vorübergehend betrachtet werden\nkönnten. Es liege offensichtlich nicht nur ein Engpass der Liquidität vor, jedenfalls\nüberwiege die Wahrscheinlichkeit einer fortbestehenden dauerhaften Illiquidität\ndeutlich (KG act. 2, S. 3-7).\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde die\nVerletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihres Anspruches\nauf das rechltiche Gehör sowie des Vertrauensprinzips, die Verletzung von klarem\nmateriellem Recht (Art. 174 Abs. 2 SchKG) geltend, sowie dass der vorinstanzliche Entscheid auf verschiedenen willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe.\nNachfolgend ist auf die einzelnen Beschwerdegründe einzugehen.\n\n2.2 Vorauszuschicken ist allerdings, dass das Beschwerdeverfahren keine\nFortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Zu prüfen ist, ob der\nangefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue\ntatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende\nRichter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss §\n290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft.\nDiese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse\nVerweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nich-\n- 6 -\n\n"}