{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040118_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47C86490A9D58AE4C1256F56003867D3_AA040118.pdf", "Checksum": "d15b2d47d91a0a2011b9e6a8b1de8167"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "95ad669ab8a96a70ef48c5f32f74493b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040118\nRegeste:\nAnfechtung des Entscheides betreffend Konkurseröffnung, Verfahrensfragen\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040118/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl\nSpühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 5. November 2004\n\nin Sachen\n\nA. GmbH,\n...strasse XXX, B.,\nSchuldnerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nC. Betriebliche Altersvorsorge D.,\n...strasse YY, E.,\nGläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend\nKonkurseröffnung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2004 (NN040022/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Auf Gesuch der Gläubigerin, welche eine Forderung von Fr. 6'960.-- in\nBetreibung gesetzt hatte (Betreibung Nr. 37381 des Betreibungsamtes Zürich 12,\nZahlungsbefehl vom 2. Oktober 2003; Konkursandrohung vom 21. November\n2003: ER act. 2/1 und 2/3), wurde vom Konkursrichter des Bezirkes B. mit Verfügung vom 11. Februar 2004, 10.00 Uhr, über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet\n(ER act. 5 = OG act. 2).\n\n2. Dem rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereichten Rekurs wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2004 die aufschiebende Wirkung verliehen (OG\nact. 7). Im Laufe des Rekursverfahrens reichte die Schuldnerin verschiedene\nweitere Eingaben und Unterlagen ein (OG act. 9 - 12), zudem wurde ihr mit Verfügung vom 23. Juni 2004 (OG act. 13) Frist angesetzt, um den aktuellen Stand\nder Schulden gegenüber der AHV-Ausgleichskasse D. mitzuteilen und zu belegen, dass die D. einem Abzahlungsplan zugestimmt habe und welche Teilzahlungen bereits geleistet worden seien, worauf die Schuldnerin mit Eingabe vom 5.\nJuli 2004 antwortete (OG act. 15). Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs der Schuldnerin ab\nund eröffnete über diese mit Wirkung ab 13. Juli 2004, 12.00 Uhr, den Konkurs\n(OG act. 16 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nmit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 13. Juli\n2004 sowie des Konkursdekretes des Konkursrichters vom 11. Februar 2004 und\ndie Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen; eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung der Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, S. 2). Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom\n10. August 2004 insofern teilweise erteilt, als das Konkursverfahren einstweilen\n- 3 -\n\nnicht weitergeführt werden könne, wobei Sicherungsmassnahmen und unaufschiebbare Massnahmen zur Werterhaltung des schuldnerischen Vermögens\nvorbehalten blieben (KG act. 8). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin habe mittels Quittung belegt, dass beim Konkursamt ein Betrag von Fr. 7'500.–\nzwecks Hinterlegung für die Gläubigerin einbezahlt worden sei und auch sonst die\ngeforderten Barvorschüsse geleistet worden seien (KG act. 2, S. 2).\n\nDanach fasste die Vorinstanz die allgemeinen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zusammen\nund erwog, bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten liessen den Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen; anders verhalte es sich, wenn keine\nVerbesserung seiner finanziellen Lage ersichtlich sei und der Schuldner auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheine; absehbare Veränderungen, welche\ndie Tilgung der Schulden erlauben würden, seien glaubhaft zu machen; dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen worden seien, dürfe allenfalls als Indiz\ndafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliege (KG act. 2, Erw. 3a, S. 3).\nAuf das vorliegende Verfahren bezogen führte die Vorinstanz weiter aus, wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des\nSchuldners gebe insbesondere das Betreibungsregister. Wie sich aus der Auskunft des Betreibungsamtes B. ZZ vom 18. Februar 2004 ergebe, seien seit 1999\n46 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wovon 33\ndurch Zahlung bzw. Terminablauf erledigt worden seien; dazu könne sodann auch\ndie der Konkursandrohung zugrunde liegende Forderung gezählt werden. Es verblieben zwölf unerledigte Betreibungen für Forderungen in der Höhe von ca.\nFr. 120'000.--; acht davon seien von der AHV D. für Forderungen von fast\nFr. 70'000.-- eingeleitet worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei\ndie Abrechnung noch unvollständig und die Gläubigerin habe monatlichen Teilzahlungen zugestimmt; zudem seien zwei Zahlungen à Fr. 5'400.-- geleistet wor-\n- 4 -\n\n"}