3. Die Spruchgebühr des Kassationsverfahrens wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Konkursrichter des Bezirkes Zürich, das Konkursamt Enge-Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär: (V. Lieber)