5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Auslegung des Begriffs der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. - 9 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die ihr teilweise beigelegte aufschiebende Wirkung. 2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 700.-